ZPO – § 515: Verzicht auf Berufung

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung


§ 515:Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.