Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
§ 214:Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
§ 214:Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.