Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230:Allgemeine Versäumungsfolge
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.