ZPO – § 561: Revisionszurückweisung

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision


§ 561:Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.