ZPO – § 789: Einschreiten von Behörden

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 789:Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.