ZPO – § 693: Zustellung des Mahnbescheids

Buch 7: Mahnverfahren


§ 693:Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.