ZPO – § 704: Vollstreckbare Endurteile

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften


§ 704:Vollstreckbare Endurteile

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.