ZPO – § 1110: Zuständigkeit

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel


§ 1110:Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.