Geringfügige Beschäftigung - Zusammenrechnung

Was ist zu beachten?

Arbeitslosenversicherung
  • Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III
  • Keine Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
Kranken- und Pflegeversicherung
  • Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
Voraussetzung: es wird Versicherungspflicht begründet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
  • Ausnahme:
  • eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung
  • Nebenjob bei anderem Arbeitgeber
Rentenversicherung
  • Zusammenrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
Voraussetzung: Versicherungspflicht der
  • nicht geringfügigen Beschäftigung oder
  • nicht geringfügigen selbstständigen Beschäftigung
Unfallversicherung
  • Versicherung von Gesetzes wegen
  • Beiträge durch Arbeitgeber
Weitere Neuregelungen
  • Beginn der Versicherungspflicht:
mit Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Versicherungspflicht durch Einzugsstelle oder Träger der Rentenversicherung(§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV)
  • Keine rückwirkende Veranlagung für geringfügige Mehrfachbeschäftigungen
  • Anwendung Arbeitsrechtlicher Mittel gegen Arbeitnehmer, die Mehrfachbeschäftigung nicht angeben
  • Wiederherstellung des Zuflussprinzips bei Einmalzahlungen
(§ 22 Abs. 1 SGB IV)
Nur tatsächlich gewährte, nicht aber fiktive Einmalzahlungen erhöhen das Arbeitsentgelt und können Versicherungspflicht auslösen