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Was ist zu beachten?
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Arbeitslosenversicherung
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- Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III
- Keine Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
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Kranken- und Pflegeversicherung
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- Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
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Voraussetzung: es wird Versicherungspflicht begründet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
- eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung
- Nebenjob bei anderem Arbeitgeber
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Rentenversicherung
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- Zusammenrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
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Voraussetzung: Versicherungspflicht der
- nicht geringfügigen Beschäftigung oder
- nicht geringfügigen selbstständigen Beschäftigung
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Unfallversicherung
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- Versicherung von Gesetzes wegen
- Beiträge durch Arbeitgeber
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Weitere Neuregelungen
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- Beginn der Versicherungspflicht:
- mit Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Versicherungspflicht durch Einzugsstelle oder Träger der Rentenversicherung(§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV)
- Keine rückwirkende Veranlagung für geringfügige Mehrfachbeschäftigungen
- Anwendung Arbeitsrechtlicher Mittel gegen Arbeitnehmer, die Mehrfachbeschäftigung nicht angeben
- Wiederherstellung des Zuflussprinzips bei Einmalzahlungen
- (§ 22 Abs. 1 SGB IV)
- Nur tatsächlich gewährte, nicht aber fiktive Einmalzahlungen erhöhen das Arbeitsentgelt und können Versicherungspflicht auslösen
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