Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Verzeichnis führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX)
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- Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen gem. § 75 SGB IX führen
- Liste immer aktualisieren
- Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
- Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
- Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
- Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
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Berechnungsangaben (§ 80 Abs. 2, 3 SGB IX)
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- Einmal jährlich für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
- Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
- Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
- Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 80 Abs. 4 SGB IX
- Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten und zu berücksichtigenden Personen)
- GGf. vorher Aufforderung an Arbeitgeber, Angaben zu berichtigen
- Ermittlung von Amts wegen
- Festsetzung der Ausgleichsabgabe aufgrund Feststellungsbescheid durch Integrationsamt
- Rechtsmittel: Widerspruch und Anfechtungsklage
- keine aufschiebende Wirkung
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Weitere Informationen (§ 80 Abs. 5 SGB IX)
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- Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
- Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
- Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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Ernennung der SBV (§ 80 Abs. 8 SGB IX)
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- Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt
- Es sind keine Fristen einzuhalten
- Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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