Beschäftigung Schwerbehinderter - öffentlich rechtliche Pflicht -2

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Verzeichnis führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX)
  • Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen gem. § 75 SGB IX führen
  • Liste immer aktualisieren
  • Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
  • Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
  • Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
  • Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
Berechnungsangaben (§ 80 Abs. 2, 3 SGB IX)
  • Einmal jährlich für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
  • Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
  • Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
  • Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 80 Abs. 4 SGB IX
  • Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten und zu berücksichtigenden Personen)
    • GGf. vorher Aufforderung an Arbeitgeber, Angaben zu berichtigen
    • Ermittlung von Amts wegen
    • Festsetzung der Ausgleichsabgabe aufgrund Feststellungsbescheid durch Integrationsamt
    • Rechtsmittel: Widerspruch und Anfechtungsklage
    • keine aufschiebende Wirkung
Weitere Informationen (§ 80 Abs. 5 SGB IX)
  • Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
  • Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit
Ernennung der SBV (§ 80 Abs. 8 SGB IX)
  • Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt
  • Es sind keine Fristen einzuhalten
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit