Geringfügige Beschäftigung - Mutterschutz

Was ist zu beachten?

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
  • Anspruch auf Einhaltung
  • Anspruch auf Bezahlung
  • Anspruch des Arbeitgebers gegen Bundesknappschaft (Einzugszentrale für Mini-Jobs) auf Rückerstattung
    • des Arbeitsentgelts
    • der Sozialversicherungsbeiträge
      Voraussetzung:
    • Abführen der Umlage „U2“ nach dem LohnFortzahlungsgesetz
    • Verpflichtung zur Abführung in Betrieben mit nicht mehr als 30 Beschäftigten
Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft
  • Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber
    • Dauer: 6 Wochen
    • Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung der LohnFortzahlung
      • Voraussetzung:
        Abführen der Umlage „U1“ nach dem LohnFortzahlungsgesetz
      • Höhe: 70%
  • Anspruch gegenüber der Krankenkasse
    • nicht für Beschäftigte bis zu 400.- €
    • aber für Beschäftigte ab 400,01 € (Versicherungspflicht!)
Mutterschaftsgeld von Krankenkasse
  • Kein Anspruch bei Familienversicherung
    Ausnahme: Frauen, die während dem Studium Mitglied der studentischen Krankenversicherung gewesen sind.
  • Anspruch nur bei eigener Mitgliedschaft in einer Versicherung von:
    • Mind. 12 Wochen
    • Zwischen dem Beginn des 10. Monats und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung
    • Anspruch insbesondere bei Versicherungspflicht (ab 400,01 €)
  • Höhe:
    • 13.- €/Tag
    • Begrenzt durch die Höhe des bisherigen Verdiensts
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
  • Beschäftigte bis zu 400.- € in der Regel nur geringer Anspruch
    • Mutterschaftsgeld in Höhe von 390.- € (für je 30 Tage) wird angerechnet
    • Anrechnung auch dann, wenn kein Anspruch gegen Krankenkasse
  • Beschäftigte ab 400,01 €: Keine Besonderheiten
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
  • Voraussetzungen:
    • Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
    • Schriftlicher Antrag beim Bundesversicherungsamt
  • Höhe der Leistung: Einmalzahlung von 210.- €
Entbindungsgeld
  • Voraussetzungen:
    • Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
    • Schriftlicher Antrag bei der Krankenkasse
    • Vorlage der standesamtlichen Geburtsurkunde
  • Höhe der Leistung: Einmalzahlung von 77.- €
Kündigungsschutz
  • Frauen während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
    Voraussetzung:
    • Arbeitgeber war Schwangerschaft bekannt oder
    • Schwangerschaft wurde innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt
ElternUrlaub
  • Anspruch wie bei anderen Arbeitnehmern
  • Kündigungsschutz wie bei anderen Arbeitnehmern
  • WICHTIG: Keine Anrechnung des Mutterschaftsgelds des Bundesversicherungsamts auf das Erziehungsgeld.