- Die Sachverhalte sind korrekt dargestellt, allerdings falsch bewertet worden
- Der Sachverhalt wird falsch bzw. unvollständig dargestellt
- Die Sachverhalte werden falsch behauptet. Eine teilweise unzutreffende Behauptung ist ausreichend, um die Abmahnung zurückzuziehen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine erneute richtige Abmahnung erteilen
- Der Inhalt verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, d.h. gegen ein höherrangiges Recht
- Eine Wiederholung des in der Abmahnung gerügten Verhaltens ist objektiv ausgeschlossen
- Gegenstand der Abmahnung ist ein derart geringfügiges Fehlverhalten, das den Ausspruch einer Abmahnung als unverhältnismäßig erscheinen lässt
- Die Zeitspanne zwischen Ausspruch und Erteilung der Abmahnung ist zu groß
- Die Abmahnung enthält entwürdigende Wendungen gegen den Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber bewertet ein bisher problemloses Verhalten plötzlich als falsch
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