Abmahnung

Was ist zu tun? Erledigt
  • Die Sachverhalte sind korrekt dargestellt, allerdings falsch bewertet worden
  • Der Sachverhalt wird falsch bzw. unvollständig dargestellt
  • Die Sachverhalte werden falsch behauptet. Eine teilweise unzutreffende Behauptung ist ausreichend, um die Abmahnung zurückzuziehen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine erneute richtige Abmahnung erteilen
  • Der Inhalt verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, d.h. gegen ein höherrangiges Recht
  • Eine Wiederholung des in der Abmahnung gerügten Verhaltens ist objektiv ausgeschlossen
  • Gegenstand der Abmahnung ist ein derart geringfügiges Fehlverhalten, das den Ausspruch einer Abmahnung als unverhältnismäßig erscheinen lässt
  • Die Zeitspanne zwischen Ausspruch und Erteilung der Abmahnung ist zu groß
  • Die Abmahnung enthält entwürdigende Wendungen gegen den Arbeitnehmer
  • Der Arbeitgeber bewertet ein bisher problemloses Verhalten plötzlich als falsch