Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsatz
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- Keine Benachteiligung wegen geringfügiger Beschäftigung. Verbot der Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern (§ 4 TzBfG).
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Arbeitsvertrag
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- Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag oder schriftliche Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen
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Entlohnung
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- Anteilige Entlohnung je nach Umfang der Arbeitszeit, entsprechend tarifvertraglicher oder betriebsüblicher Regelung.
- Anspruch auf Eingruppierung
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung
- Keine Verpflichtung zur Nacharbeit
- Arbeitgeber hat weniger Lohnfortzahlungskosten durch Umlageverfahren (Meldung bei Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft)
- Aber nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: Anspruch auf Krankengeld nur bei Verdienst von mindestens 400,01 EUR im Monat
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Urlaub
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- Anspruch auf gesetzlichen, tarifvertraglichen oder betriebsüblichen Urlaub
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Feiertage
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- Anspruch auf Bezahlung
- Keine Nacharbeit erforderlich
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld
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- Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Achtung: Sonderzahlungen können zu Überschreitung z.B. der 400-Euro-Grenze führen
- Tarifverträge dürfen Ansprüche nicht ausschließen, wenn von Ausschluss wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind (mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts)
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Betriebliche Altersversorgung
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- Einbeziehen der geringfügig Beschäftigten
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Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
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- Pauschale Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber zu erbringen und dürfen nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden. Aber: Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Pauschalsteuer ist zulässig!
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Betriebsratswahl
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- Wahlberechtigung
- Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats und der Zahl der freizustellenden Mitglieder
- Wählbarkeit
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Einstellung
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- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- Möglichkeit von Vorschlag des Betriebsrats: Zusammenfassung von Minijobs zu Teilzeit- bzw. Vollzeitstellen (§ 92a BetrVG). Arbeitgeber hat Ablehnung in größeren Betrieben schriftlich zu begründen
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Kündigung
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- Grundsätzlich identische Kündigungsfristen
- Beteiligung des Betriebsrats
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