Geringfügige Beschäftigung - Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundsatz
  • Keine Benachteiligung wegen geringfügiger Beschäftigung. Verbot der Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern (§ 4 TzBfG).
Arbeitsvertrag
  • Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag oder schriftliche Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen
Entlohnung
  • Anteilige Entlohnung je nach Umfang der Arbeitszeit, entsprechend tarifvertraglicher oder betriebsüblicher Regelung.
  • Anspruch auf Eingruppierung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung
  • Keine Verpflichtung zur Nacharbeit
  • Arbeitgeber hat weniger Lohnfortzahlungskosten durch Umlageverfahren (Meldung bei Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft)
  • Aber nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: Anspruch auf Krankengeld nur bei Verdienst von mindestens 400,01 EUR im Monat
Urlaub
  • Anspruch auf gesetzlichen, tarifvertraglichen oder betriebsüblichen Urlaub
Feiertage
  • Anspruch auf Bezahlung
  • Keine Nacharbeit erforderlich
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Achtung: Sonderzahlungen können zu Überschreitung z.B. der 400-Euro-Grenze führen
  • Tarifverträge dürfen Ansprüche nicht ausschließen, wenn von Ausschluss wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind (mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts)
Betriebliche Altersversorgung
  • Einbeziehen der geringfügig Beschäftigten
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
  • Pauschale Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber zu erbringen und dürfen nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden. Aber: Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Pauschalsteuer ist zulässig!
Betriebsratswahl
  • Wahlberechtigung
  • Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats und der Zahl der freizustellenden Mitglieder
  • Wählbarkeit
Einstellung
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
  • Möglichkeit von Vorschlag des Betriebsrats: Zusammenfassung von Minijobs zu Teilzeit- bzw. Vollzeitstellen (§ 92a BetrVG). Arbeitgeber hat Ablehnung in größeren Betrieben schriftlich zu begründen
Kündigung
  • Grundsätzlich identische Kündigungsfristen
  • Beteiligung des Betriebsrats