Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Geschützter Personenkreis
  • Mitglieder des Betriebsrats
  • Mitglieder der JAV (§§ 60 ff BetrVG)
  • Mitglieder der Bordvertretung (§ 115 BetrVG)
  • Mitglieder des SeeBetriebsrats (§ 116 BetrVG)
  • Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 179 Abs. 3 SGB IX)
  • Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
  • Mitglieder des Wahlvorstands
  • Wahlbewerber
  • Ersatzmitglieder
  • Die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zu Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen (§§ 17 Abs. 3, 17a Nr. 3, 115 Abs. 2 und §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3 BetrVG)
Nicht geschützter Personenkreis
  • Bewerber zum Wahlvorstand
  • Ersatzmitglieder, die nicht endgültig nachgerückt sind oder gerade nicht zur vorübergehenden Vertretung eingesetzt sind
  • Mitglieder von Ausschüssen, insbesondere des Wirtschafts- oder Betriebsausschusses, die nicht gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat etc. sind
  • Mitglieder von Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten
  • Mitglieder von Beschwerdestellen (§ 86 BetrVG)
  • Mitglieder von Einigungsstellen (§ 76 BetrVG)
  • Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Umfang des Kündigungsschutzes
  • Ausschluss einer ordentlichen Kündigung
    ACHTUNG: Entscheidend für den Kündigungsschutz ist der Zugang der Kündigung, nicht der Ablauf der Kündigungsfrist!
    Ausnahmen vom Kündigungsverbot:
    • Stilllegung des Betriebs gemäß § 15 Abs. 4 KSchG
    • Stilllegung einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG
  • Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
    • nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) oder
    • GGf. Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht
  • Zulässigkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten
    • Abschluss eines Aufhebungsvertrags
    • Ablauf einer Befristung
    • Ablauf des Ausbildungsvertrags wegen Bestehen der Prüfung
    • EigenKündigung des Arbeitnehmers
    • Anfechtung des Arbeitsvertrags
    • Berufung auf Nichtigkeit des Arbeitsvertrags
    • Ausscheiden aus dem Betrieb infolge einer Versetzung per Direktionsrecht
Beginn des Kündigungsschutzes
  • mit Beginn der Amtszeit, d.h. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
    • Mitglieder des Betriebsrats
    • Mitglieder der JAV
    • Mitglieder der Bordvertretung
    • Mitglieder des SeeBetriebsrats
    • Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
    • Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
  • mit Bestellung: Mitglieder des Wahlvorstands
  • mit Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags: Wahlbewerber
  • mit endgültigem Nachrücken bzw. vorübergehender Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (bei Betriebsratssitzung mit Ladung, spätestens 3 Tage vor Sitzung): Ersatzmitglieder
  • mit Einladung bzw. Antragstellung: die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen
Ende des Kündigungsschutzes
nach § 103 BetrVG
  • mit Ende der Amtszeit, d.h. mit Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs
    • mit Niederlegung des Amts
    • mit Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung etc.
    • mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • mit rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts z.B. Ausschluss aus dem Organ, Auflösung des Organs wegen grober Pflichtverletzung
  • gilt für:
    • Mitglieder des Betriebsrats
    • Mitglieder der JAV
    • Mitglieder der Bordvertretung
    • Mitglieder des SeeBetriebsrats
    • Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
    • Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
  • mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    • Mitglieder des Wahlvorstands
    • Wahlbewerber (wenn nicht gewählt)
    • ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zu Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder Bestellung eines Wahlvorstands beantragen (keine Wahl: Ablauf Kündigungsschutz 3 Monate nach Einladung/Antragstellung)
  • mit Ablauf der vorübergehenden Betriebsratstätigkeit, Ersatzmitglieder der Organe
Ende des Kündigungsschutzes
nach § 15 KSchG
  • ein Jahr nach Ende der Amtszeit (nachwirkender Kündigungsschutz) d.h. ein Jahr nach
    • Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs
    • Niederlegung des Amts
    • Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung etc.
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Es besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz, d.h. Ende des Kündigungsschutzes mit rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts. z.B. Ausschluss aus dem Organ, Auflösung des Organs wegen grober Pflichtverletzung gilt für:
    • Mitglieder des Betriebsrats
    • Mitglieder der JAV
    • Mitglieder der Bordvertretung
    • Mitglieder des SeeBetriebsrats
    • Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
    • Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
  • Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung nach Ablauf von 6 Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
    • Mitglieder des Wahlvorstands
    • Wahlbewerber
  • ein Jahr nach Beendigung des Vertretungsfalls: Ersatzmitglieder der Organe