Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Geschützter Personenkreis |
- Mitglieder des Betriebsrats
- Mitglieder der JAV (§§ 60 ff BetrVG)
- Mitglieder der Bordvertretung (§ 115 BetrVG)
- Mitglieder des SeeBetriebsrats (§ 116 BetrVG)
- Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 179 Abs. 3 SGB IX)
- Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
- Mitglieder des Wahlvorstands
- Wahlbewerber
- Ersatzmitglieder
- Die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zu Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen (§§ 17 Abs. 3, 17a Nr. 3, 115 Abs. 2 und §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3 BetrVG)
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Nicht geschützter Personenkreis |
- Bewerber zum Wahlvorstand
- Ersatzmitglieder, die nicht endgültig nachgerückt sind oder gerade nicht zur vorübergehenden Vertretung eingesetzt sind
- Mitglieder von Ausschüssen, insbesondere des Wirtschafts- oder Betriebsausschusses, die nicht gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat etc. sind
- Mitglieder von Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten
- Mitglieder von Beschwerdestellen (§ 86 BetrVG)
- Mitglieder von Einigungsstellen (§ 76 BetrVG)
- Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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Umfang des Kündigungsschutzes |
- Ausschluss einer ordentlichen Kündigung
ACHTUNG: Entscheidend für den Kündigungsschutz ist der Zugang der Kündigung, nicht der Ablauf der Kündigungsfrist!
Ausnahmen vom Kündigungsverbot:
- Stilllegung des Betriebs gemäß § 15 Abs. 4 KSchG
- Stilllegung einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG
- Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
- nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) oder
- GGf. Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht
- Zulässigkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten
- Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Ablauf einer Befristung
- Ablauf des Ausbildungsvertrags wegen Bestehen der Prüfung
- EigenKündigung des Arbeitnehmers
- Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Berufung auf Nichtigkeit des Arbeitsvertrags
- Ausscheiden aus dem Betrieb infolge einer Versetzung per Direktionsrecht
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Beginn des Kündigungsschutzes |
- mit Beginn der Amtszeit, d.h. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
- Mitglieder des Betriebsrats
- Mitglieder der JAV
- Mitglieder der Bordvertretung
- Mitglieder des SeeBetriebsrats
- Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
- Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
- mit Bestellung: Mitglieder des Wahlvorstands
- mit Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags: Wahlbewerber
- mit endgültigem Nachrücken bzw. vorübergehender Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (bei Betriebsratssitzung mit Ladung, spätestens 3 Tage vor Sitzung): Ersatzmitglieder
- mit Einladung bzw. Antragstellung: die ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen
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Ende des Kündigungsschutzes
nach § 103 BetrVG |
- mit Ende der Amtszeit, d.h. mit Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs
- mit Niederlegung des Amts
- mit Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung etc.
- mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- mit rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts z.B. Ausschluss aus dem Organ, Auflösung des Organs wegen grober Pflichtverletzung
- gilt für:
- Mitglieder des Betriebsrats
- Mitglieder der JAV
- Mitglieder der Bordvertretung
- Mitglieder des SeeBetriebsrats
- Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
- Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
- mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Mitglieder des Wahlvorstands
- Wahlbewerber (wenn nicht gewählt)
- ersten 3 aufgeführten Arbeitnehmer, die zu Wahl eines Betriebsrats etc. einladen oder Bestellung eines Wahlvorstands beantragen (keine Wahl: Ablauf Kündigungsschutz 3 Monate nach Einladung/Antragstellung)
- mit Ablauf der vorübergehenden Betriebsratstätigkeit, Ersatzmitglieder der Organe
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Ende des Kündigungsschutzes
nach § 15 KSchG |
- ein Jahr nach Ende der Amtszeit (nachwirkender Kündigungsschutz) d.h. ein Jahr nach
- Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs
- Niederlegung des Amts
- Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung etc.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Es besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz, d.h. Ende des Kündigungsschutzes mit rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts. z.B. Ausschluss aus dem Organ, Auflösung des Organs wegen grober Pflichtverletzung gilt für:
-
- Mitglieder des Betriebsrats
- Mitglieder der JAV
- Mitglieder der Bordvertretung
- Mitglieder des SeeBetriebsrats
- Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
- Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung
- Mitglieder einer durch Tarifvertrag gebildeten "anderen" Arbeitnehmervertretung nach Ablauf von 6 Monaten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
- Mitglieder des Wahlvorstands
- Wahlbewerber
- ein Jahr nach Beendigung des Vertretungsfalls: Ersatzmitglieder der Organe
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