Auswahlrichtlinien

Was ist zu beachten?
Mitbestimmungsrecht gemäß § 95 BetrVG
  • Erstellung von Richtlinien über vorzunehmende Auswahl bei
    • Einstellungen
    • Versetzungen
    • Umgruppierungen
    • Kündigungen
  • Nicht erzwingbar
    • in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern
    • Arbeitgeber muss Auswahlrichtlinien aufstellen wollen
    • Betriebsrat kann Aufstellung nur anregen
    • aber: sollen Richtlinien aufgestellt werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen
  • erzwingbar
    • in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern
    • Anspruch über Einschalten der Einigungsstelle durchsetzbar
Anforderungen an Auswahlrichtlinien
  • Beachtung von
    • Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
    • gesetzliche Diskriminierungsverbote
Inhalt von Auswahlrichtlinien
  • Auswahlgesichtspunkte sollen sich beziehen auf
    • persönliche Gesichtspunkte (Alter, Zuverlässigkeit, psychologische Anforderungen, soziale Kompetenz)
    • soziale Gesichtspunkte (Familienstand, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schutz älterer Arbeitnehmer, Schutz Schwerbehinderter Menschen)
    • fachliche Gesichtspunkte (Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, schulische und berufliche Ausbildung, Spezialkenntnisse, betrieblicher Werdegang)
  • Auswahlverfahren geregelt werden kann die Frage, wie die Auswahl zu treffen ist z.B.
    • Erforderlichkeit der Vorlage von Arbeitszeugnissen
    • Hinzuziehung von Personalakten
    • Ergebnisse von Beurteilungsgesprächen
    • Durchführung psychologischer Tests
  • Streitigkeiten
    • Anrufen der Einigungsstelle (Inhalt der Richtlinie)
    • Klageerhebung (Umfang des Mitbestimmungsrechts)