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Was ist zu beachten?
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Mitbestimmungsrecht gemäß § 95 BetrVG
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- Erstellung von Richtlinien über vorzunehmende Auswahl bei
- Einstellungen
- Versetzungen
- Umgruppierungen
- Kündigungen
- Nicht erzwingbar
- in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern
- Arbeitgeber muss Auswahlrichtlinien aufstellen wollen
- Betriebsrat kann Aufstellung nur anregen
- aber: sollen Richtlinien aufgestellt werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen
- erzwingbar
- in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern
- Anspruch über Einschalten der Einigungsstelle durchsetzbar
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Anforderungen an Auswahlrichtlinien
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- Beachtung von
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
- gesetzliche Diskriminierungsverbote
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Inhalt von Auswahlrichtlinien
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- Auswahlgesichtspunkte sollen sich beziehen auf
- persönliche Gesichtspunkte (Alter, Zuverlässigkeit, psychologische Anforderungen, soziale Kompetenz)
- soziale Gesichtspunkte (Familienstand, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schutz älterer Arbeitnehmer, Schutz Schwerbehinderter Menschen)
- fachliche Gesichtspunkte (Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, schulische und berufliche Ausbildung, Spezialkenntnisse, betrieblicher Werdegang)
- Auswahlverfahren geregelt werden kann die Frage, wie die Auswahl zu treffen ist z.B.
- Erforderlichkeit der Vorlage von Arbeitszeugnissen
- Hinzuziehung von Personalakten
- Ergebnisse von Beurteilungsgesprächen
- Durchführung psychologischer Tests
- Streitigkeiten
- Anrufen der Einigungsstelle (Inhalt der Richtlinie)
- Klageerhebung (Umfang des Mitbestimmungsrechts)
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