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Was ist zu tun?
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Informationsanspruch des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
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- Wie sieht das Zielvereinbarungskonzept aus?
- Welche Betriebsbereiche sind davon betroffen?
- Welche Ziele sollen damit erreicht werden?
- Geht es um ein Führungs- oder auch um ein Entlohnungskonzept?
- Mit wem sollen die Ziele im Einzelfall vereinbart werden?
- Welche Art von Zielen soll festgelegt werden?
- Sind diese Ziele vom einzelnen Mitarbeiter beeinflussbar?
- Sind die Ziele erreichbar?
- In welchen Zeitabständen sollen Zielvereinbarungen getroffen werden?
- Wer soll die Zielerreichung wie kontrollieren?
- Wie ist die Vorgehensweise, wenn zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem keine Einigung erzielt werden kann?
- Können die Ziele korrigiert werden, wenn sich später herausstellt, dass sie nicht erreichbar sind?
- Dürfen die Mitarbeiter ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch hinzuziehen?
- Welche Konsequenzen hat es für den Mitarbeiter, wenn er die Ziele erreicht, übertrifft bzw. verfehlt?
- Hat das Nichterreichen Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung)?
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG)
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- Betriebsordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- z.B. wenn mit Zielvereinbarung Zusammenarbeit verbessert werden soll
- Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- z.B. wenn Zielvereinbarungen Rückschlüsse auf individuelle Verhaltensweisen und Leistungsgrößen zulassen (Einspeisung der Daten in ein EDV-System zum Zwecke eines Ist-Soll-Vergleichs)
- Betriebliche Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
- z.B. wenn die Zielvereinbarung ein Entlohnungskonzept beinhaltet
- Akkord- und Prämiensätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) bzw. vergleichbare leistungsbezogene Entgelte einschließlich Geldfaktoren (Verhältnis von Lohn und Leistung)
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Kein Mitbestimmungsrecht nach Nr. 10 und 11
- wenn in Tarifvertrag
- - abschließende Regelung der Leistungsbeurteilung
- - keine Öffnungsklausel
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Mitbestimmungsrecht (§ 94 Abs. 1 BetrVG)
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- Begriff des Personalfragebogens:
- alle formularmäßig gefassten Zusammenstellungen, die Aufschluss über eine Person, Kenntnisse und Fertigkeiten eines Arbeitnehmers geben sollen
- z.B. auch standardisierte Frage- und Bewertungsbögen
- evtl. auch Zielvereinbarungsformulare
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Mitbestimmung (§ 94 Abs. 2 BetrVG)
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- Begriff der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze: alle Regeln, Richtlinien oder Systeme zur fachlichen oder persönlichen Bewertung neu einzustellender oder bereits beschäftigter Mitarbeiter
- auch Zielvereinbarungen, wenn generalisiertes System (Soll-Ist-Vergleich)
- Mitbestimmung erstreckt sich auf
- - Verfahren und Konzept
- - einzelne Beurteilungskriterien sowie deren Gewichtung
- - Methoden und Maßstäbe zur Beurteilung und Bewertung
- - Verfahrensfragen (z.B. Beurteilungsabstände)
- - Ablauf des Beurteilungsgesprächs
- - Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen (z.B. Personalakte)
- - Rechte der Mitarbeiter (z.B. Einspruch, Beschwerde)
- - Möglichkeiten zur Streitschlichtung (z.B. paritätischer Ausschuss)
- - Einführung von Beurteilungen, d.h. kein Initiativrecht
- - Arbeitsplatzbezogene Bewertungen (z.B. Arbeitsplatzanalysen oder Stellenbeschreibungen)
- - Beurteilung des einzelnen Mitarbeiters
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Abschluss einer Betriebsvereinbarung
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- Folgende Punkte sollten Sie als Betriebsrat beachten:
- - Sicherung der Beteiligung der Betroffenen
- - Beschränkung auf überschaubare Anzahl von Zielen
- - Konkrete Festlegung der Ziele (erfassbare Größen!)
- - Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (z.B. Schwerbehinderung)
- - keine Überforderung der Mitarbeiter
- - Beeinflussbarkeit der Ziele durch Mitarbeiter
- - Korrekturmöglichkeit bei veränderten Rahmenbedingungen
- - Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
- - Sicherung der laufenden Information des Betroffenen zur Selbstkontrolle
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