Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Arbeitsvertraglicher Versetzungsbegriff
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- einer anderen Beschäftigung,
- eines anderen Aufgabenbereichs oder
- eines anderen Arbeitsorts.
- Bagatellfälle
- kurzfristige Zuweisungen
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Voraussetzungen für eine Versetzung
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- Zustimmung des Arbeitnehmers
- Ausnahmen:
- Möglichkeit der Versetzung in Arbeitsvertrag vorgesehen
- Art der Tätigkeit bringt Versetzung mit sich
- Arbeitnehmer ist für größere Bandbreite von Tätigkeiten eingestellt
- Einhalten billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB
- Soweit keine Zustimmung und keine Ausnahme:
- Änderungskündigung erforderlich
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Unterrichtung des Arbeitnehmers
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- Rechtzeitige Information gemäß §§ 81 Abs. 1 und 2 BetrVG
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Beteiligung des Betriebsrats
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- Vorliegen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
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Voraussetzung:
- Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern
- Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung:
- Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- Zuweisung für die voraussichtliche Dauer von mind. 1 Monat
- Erhebliche Änderung der Arbeitsumstände
- Rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrats
- Zustimmung des Betriebsrats bzw. Verstreichenlassen der Wochenfrist
- Widerspruch des Betriebsrats (§ 99 Abs. 2 BetrVG)
- Binnen einer Woche
- Schriftliche Begründung
- Arbeitgeber muss Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Arbeits-gericht stellen (§ 99 Abs. 4 BetrVG)
- Versetzung nur möglich, wenn Arbeitsgericht Zustimmung ersetzt
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