Versetzung

Aufgaben Was ist zu tun?
Arbeitsvertraglicher Versetzungsbegriff
  • Zuweisung
  • einer anderen Beschäftigung,
  • eines anderen Aufgabenbereichs oder
  • eines anderen Arbeitsorts.
  • Ausnahmen:
  • Bagatellfälle
  • kurzfristige Zuweisungen
Voraussetzungen für eine Versetzung
  • Zustimmung des Arbeitnehmers
Ausnahmen:
  • Möglichkeit der Versetzung in Arbeitsvertrag vorgesehen
  • Art der Tätigkeit bringt Versetzung mit sich
  • Arbeitnehmer ist für größere Bandbreite von Tätigkeiten eingestellt
  • Einhalten billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB
  • Soweit keine Zustimmung und keine Ausnahme:
Änderungskündigung erforderlich
Unterrichtung des Arbeitnehmers
  • Rechtzeitige Information gemäß §§ 81 Abs. 1 und 2 BetrVG
Beteiligung des Betriebsrats
  • Vorliegen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
Voraussetzung:
  • Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern
  • Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung:
  • Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
  • Zuweisung für die voraussichtliche Dauer von mind. 1 Monat
  • Erhebliche Änderung der Arbeitsumstände
  • Rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrats
  • Zustimmung des Betriebsrats bzw. Verstreichenlassen der Wochenfrist
  • Widerspruch des Betriebsrats (§ 99 Abs. 2 BetrVG)
  • Binnen einer Woche
  • Schriftliche Begründung
  • Arbeitgeber muss Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Arbeits-gericht stellen (§ 99 Abs. 4 BetrVG)
  • Versetzung nur möglich, wenn Arbeitsgericht Zustimmung ersetzt