Vertretung der Leiharbeitnehmer |
- Sowohl durch den Betriebsrat des Verleihers, als auch durch den Betriebsrat des Entleihers.
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Wahl der Betriebsräte |
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- Aktives Wahlrecht
- Passives Wahlrecht
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- Aktives Wahlrecht wenn Einsatz länger als 3 Monate (§ 7 Abs. 2 BetrVG)
- Kein passives Wahlrecht
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Zahl der (freizustellenden) Betriebsratsmitglieder |
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- Leiharbeitnehmer zählen mit
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- Leiharbeitnehmer zählen mit (BAG vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15)
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Einsichtnahme in Vertragsunterlagen |
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- Allgemeine Aufgabe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG: Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen etc.
- Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern
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- Allgemeine Aufgabe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG: Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen etc.
- Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG: Anspruch auf Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrags zwischen Entleiher und Verleiher, insbesondere schriftliche Verleiherlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG
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Einsatz von Leiharbeitnehmern in anderen Firmen |
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- Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
- (Keine Versetzung, da wechselnde Beschäftigung Inhalt des Arbeitsvertrags, § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)
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- Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
- (keine Einstellung)
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Übernahme von Leiharbeitnehmern |
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- Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG (Einstellung)
- Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG
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- Insbesondere Nr. 1: Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (z.B. gesetzeswidrige Vergütungsvereinbarung)
- Zustimmungsverweigerung bei Einsatz auf Dauerarbeits-plätzen (ununterbrochener Einsatz bei demselben Ent-leiher) nur wenn Übernahme selbst gegen Gesetz verstößt
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Mitbestimmungsrecht bei sonstigen Einstellungen |
- Tätigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen
- Voraussetzung: Eingliederung im Betrieb (Übergang des Weisungsrechts auf Auftraggeber)
- Indizien:
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- Sie müssen Anordnungen des Auftraggebers folgen.
- Ihnen wird der konkrete Arbeitsort vom Auftraggeber zugewiesen.
- Sie sind an die Arbeitszeiten des Auftraggebers gebunden.
- Sie müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Auftraggeber melden.
- Sie verrichten dieselben Arbeiten wie die Arbeitnehmer des Personals.
- Es handelt sich um regelmäßige Wartung- und Reinigungsarbeiten, die vom Betriebszweck nicht zu trennen sind.
- Es fehlen eigene Produktionsmittel und eigenes Know-how.
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Eingruppierung von Leiharbeitnehmern |
- Gleichbehandlungsgrundsatz:
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- Eingruppierung wie andere Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb für die Dauer der Überlassung
- Ausnahme: Tarifvertrag lässt geringere Vergütung zu
- Eingruppierung ist von Entleiher (Arbeitgeber) vorzunehmen
- Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers
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Mitbestimmung der Betriebsräte in sozialen Angelegenheiten |
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleihers z.B. bzgl.
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- Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen und Darlehen
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
- Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs., 1 Nr. 10 BetrVG)
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleihers z.B. bzgl.
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- Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
- Achtung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleihers, wenn dieser Mehrarbeit anordnet, z.B. Entsendung in einen Betrieb, in dem länger gearbeitet werden soll als in Leiharbeitsvertrag vereinbart
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
- Grundsätze des betrieblichen Vorschlagwesens (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)
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