Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte

Vertretung der Leiharbeitnehmer
  • Sowohl durch den Betriebsrat des Verleihers, als auch durch den Betriebsrat des Entleihers.
Wahl der Betriebsräte
  • Betrieb des Verleihers
  • Aktives Wahlrecht
  • Passives Wahlrecht
  • Betrieb des Entleihers
  • Aktives Wahlrecht wenn Einsatz länger als 3 Monate (§ 7 Abs. 2 BetrVG)
  • Kein passives Wahlrecht
Zahl der (freizustellenden) Betriebsratsmitglieder
  • Betrieb des Verleihers
  • Leiharbeitnehmer zählen mit
  • Betrieb des Entleihers
  • Leiharbeitnehmer zählen mit (BAG vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15)
Einsichtnahme in Vertragsunterlagen
  • Betrieb des Verleihers
  • Recht auf Einsichtnahme
  • Allgemeine Aufgabe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG: Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen etc.
  • Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern
  • Betrieb des Entleihers
  • Recht auf Einsichtnahme
  • Allgemeine Aufgabe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG: Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen etc.
  • Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG: Anspruch auf Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrags zwischen Entleiher und Verleiher, insbesondere schriftliche Verleiherlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG
Einsatz von Leiharbeitnehmern in anderen Firmen
  • Betrieb des Verleihers
  • Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
(Keine Versetzung, da wechselnde Beschäftigung Inhalt des Arbeitsvertrags, § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)
  • Betrieb des Entleihers
  • Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
(keine Einstellung)
Übernahme von Leiharbeitnehmern
  • Betrieb des Verleihers
  • Kein Mitbestimmungsrecht
  • Betrieb des Entleihers
  • Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG (Einstellung)
  • Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG
  • Insbesondere Nr. 1: Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (z.B. gesetzeswidrige Vergütungsvereinbarung)
  • Zustimmungsverweigerung bei Einsatz auf Dauerarbeits-plätzen (ununterbrochener Einsatz bei demselben Ent-leiher) nur wenn Übernahme selbst gegen Gesetz verstößt
Mitbestimmungsrecht bei sonstigen Einstellungen
  • Tätigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen
Voraussetzung: Eingliederung im Betrieb (Übergang des Weisungsrechts auf Auftraggeber)
Indizien:
  • Sie müssen Anordnungen des Auftraggebers folgen.
  • Ihnen wird der konkrete Arbeitsort vom Auftraggeber zugewiesen.
  • Sie sind an die Arbeitszeiten des Auftraggebers gebunden.
  • Sie müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Auftraggeber melden.
  • Sie verrichten dieselben Arbeiten wie die Arbeitnehmer des Personals.
  • Es handelt sich um regelmäßige Wartung- und Reinigungsarbeiten, die vom Betriebszweck nicht zu trennen sind.
  • Es fehlen eigene Produktionsmittel und eigenes Know-how.
Eingruppierung von Leiharbeitnehmern
  • Gleichbehandlungsgrundsatz:
  • Eingruppierung wie andere Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb für die Dauer der Überlassung
  • Ausnahme: Tarifvertrag lässt geringere Vergütung zu
  • Eingruppierung ist von Entleiher (Arbeitgeber) vorzunehmen
  • Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers
Mitbestimmung der Betriebsräte in sozialen Angelegenheiten
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleihers z.B. bzgl.
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen und Darlehen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
  • Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs., 1 Nr. 10 BetrVG)
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleihers z.B. bzgl.
  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • Achtung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleihers, wenn dieser Mehrarbeit anordnet, z.B. Entsendung in einen Betrieb, in dem länger gearbeitet werden soll als in Leiharbeitsvertrag vereinbart
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
  • Grundsätze des betrieblichen Vorschlagwesens (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)