Abmahnung - Kündigungsvorbereitung

Aufgaben Was ist zu tun?
Ultima-Ratio-Prinzip
  • Eine Kündigung ist nicht möglich, solange ein milderes Mittel möglich ist.
  • Eine Abmahnung ist erforderlich:
    • vor jeder Kündigung
    • wegen steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers
    • das dieser in Zukunft beseitigen kann
    • eine Wiederherstellung der Vertragstreue ist wahrscheinlich
Abmahnung und Kündigung
  • Missachtung Arbeitsrechtlicher Pflichten
Die Folge ist: Abmahnung oder Kündigung
  • Bei einem Sachverhalt sind nicht beide Mittel anwendbar
  • Aber nach einer missglückten Kündigung ist der Ausspruch einer Abmahnung möglich.
Kündigung ohne Abmahnung

  • Gravierende Störung des Vertrauensbereichs
    • insbesondere bei Straftaten
    • bei steuerbarem Verhalten und zu erwartender zukünftiger Vertragstreue aber grundsätzlich Abmahnung erforderlich nach BAG
  • Störungen im Leistungsbereich
    • Grundsätzlich Abmahnung erforderlich
Ausnahmen:
  • Arbeitnehmer will Verhalten nicht ändern Abmahnung offensichtlich erfolglos
  • Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen
  • Pflichtverletzung für den Arbeitgeber unzumutbar
  • Arbeitnehmer durfte von Anfang an nicht Billigung seines Verhaltens rechnen
Vorweggenommene Abmahnung
  • Abmahnung erfolgte bereits vor Fehlverhalten
  • Folge: Sofortige Kündigung bei Arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung.
    Möglich:
    • Bei angekündigtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers
    • Aber nicht mögliche generelle Vorwegnahme
    • Wenn zwischen Abmahnung und Kündigung ausreichend Zeit zum Abstellen der gerügten Leistungsmängel entscheidend insoweit: Umstände des Einzelfalls
Häufigkeit von Abmahnungen
  • Grundsätzlich nicht zu viele aber auch nicht zu wenige.
  • Als Faustformel gilt: Je schwerer die Vertragsverletzung, desto weniger Abmahnungen erforderlich.
  • Höchstgrenze: 3 Abmahnungen
Wirkungsdauer der Abmahnung
  • Keine gesetzliche Regelfrist
  • Auch nach Rechtsprechung keine Regelfrist
  • In der Praxis verbleibt die Abmahnung für mind. 2 Jahre in der Personalakte. Bei beanstandungsfreiem Verhalten des Arbeitnehmers während dieser Zeit gilt die Abmahnung als erledigt.