Mindestens 20 Arbeitnehmer (auch Außendienst-, Heimarbeiter und unabhängig von den Betriebsstätten bzw. Betrieben sowie Arbeitnehmer aus dem privaten Haushalt es Arbeitgebers)
Arbeitnehmer, die nicht mehr als acht Wochen oder mehr als 15 Stunden arbeiten und Arbeitnehmer gemäß § 73 Abs. 2 SGB IX zählen nicht dazu
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Pflichtquote
Die Pflichtquote beträgt seit 01.01.2004 5%
Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsanzahl:
Studienreferendare und Azubis werden nicht mitgezählt
I.d.R. Abrundung bei Arbeitgebern mit durchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen
Bei mehr als 0,5 Aufrundung
Anrechnung von Schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
Mehr als 18 Stunden pro Woche arbeiten bzw. weniger wenn Ihre Behinderung zu schwerwiegend ist
Anrechnung eines Schwerbehinderten Arbeitgebers
Mehrfachanrechnung
Auf bis zu zwei Arbeitsplätze, wenn Schwerbehinderter Arbeitnehmer beruflich ausgebildet ist (Anrechnung kraft Gesetzes)
Evtl. auf bis zu drei Arbeitsplätze (freies Ermessen)
Dies ist möglich, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf spezielle Schwierigkeiten stößt (unabhängig von der Behinderung)
Antrag an das zuständige durch Schwerbehinderten oder Arbeitgeber stellen
Bescheid durch Arbeitsamt ob Widerspruch (Klage beim Sozialgericht)