Beschäftigung Schwerbehinderter - öffentlich rechtliche Pflicht -1

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundlage (§ 154 SGB IX)
  • Öffentlicher oder privater Arbeitgeber
  • Mindestens 20 Arbeitnehmer (auch Außendienst-, Heimarbeiter und unabhängig von den Betriebsstätten bzw. Betrieben sowie Arbeitnehmer aus dem privaten Haushalt es Arbeitgebers)
  • Arbeitnehmer, die nicht mehr als acht Wochen oder mehr als 15 Stunden arbeiten und Arbeitnehmer gemäß § 73 Abs. 2 SGB IX zählen nicht dazu
Pflichtquote
  • Die Pflichtquote beträgt seit 01.01.2004 5%
  • Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsanzahl:
    • Studienreferendare und Azubis werden nicht mitgezählt
    • I.d.R. Abrundung bei Arbeitgebern mit durchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen
    • Bei mehr als 0,5 Aufrundung
  • Anrechnung von Schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
    • Mehr als 18 Stunden pro Woche arbeiten bzw. weniger wenn Ihre Behinderung zu schwerwiegend ist
  • Anrechnung eines Schwerbehinderten Arbeitgebers
  • Mehrfachanrechnung
    • Auf bis zu zwei Arbeitsplätze, wenn Schwerbehinderter Arbeitnehmer beruflich ausgebildet ist (Anrechnung kraft Gesetzes)
    • Evtl. auf bis zu drei Arbeitsplätze (freies Ermessen)
    • Dies ist möglich, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf spezielle Schwierigkeiten stößt (unabhängig von der Behinderung)
    • Antrag an das zuständige durch Schwerbehinderten oder Arbeitgeber stellen
    • Bescheid durch Arbeitsamt ob Widerspruch (Klage beim Sozialgericht)
Ausgleichsabgabe
  • Höhe
  • Privilegierung kleinerer Betriebe, § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
    • Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitnehmern: 105 Euro
    • Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitnehmern:
    • 180 Euro bei Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten
    • 105 Euro bei Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten
  • bei Betrieben mit mehr als 59 Beschäftigten, § 77 Abs. 2 SGB IX
    • 180 Euro, wenn Beschäftigungsquote 2-3 %
    • 260 Euro, wenn Beschäftigungsquote weniger als 2 %
    • 105 Euro, wenn Beschäftigungsquote bis zu 3 %
  • Zahlung
    • keine Zahlung:
    • zusätzlich Versäumniszuschläge, § 24 Abs. 1 SGB IX
    • Erlass eines Feststellungsbescheides
    • 4-jährige Versäumniszuschläge
    • Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage möglich, jedoch ohne aufschiebende Wirkung)
    • keine gesonderte Aufforderung durch Integrationsamt
    • zusammen mit Erstattung der Anzeigen gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX, d.h. bis zum 31.3. des Folgejahres