Aufgaben |
Was ist zu tun? |
Erledigt |
Ordnungsgemäße Information durch den Arbeitgeber |
- Fristberechnung
Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung am _________
Ablauf der Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats am _________
Nächste Betriebsratssitzung am _________
- Angaben zur Person, die versetzt werden soll.
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen)
- Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers
(Schwerbehinderung, Gleichstellung, andere Gründe)
- Angaben zur derzeitigen Beschäftigung
(Art der Beschäftigung, derzeitige Vergütung)
- Angaben zur vorgesehenen Beschäftigung
(Art der Beschäftigung, vorgesehen Vergütung (Tarifgruppe), erstmalige Eingruppierung, Umgruppierung)
- Angaben zum Versetzungstermin
Zu welchem Termin soll die Versetzung erfolgen?
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Beratung des Betriebsrats |
- Prüfung, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Vorschriften vorliegt.
- Prüfung, ob Versetzung durch das Direktionsrecht gedeckt.
(Grenzen des Direktionsrechts können sich aus gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften ergeben.)
- Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
- Regelungen im Arbeitsvertrag
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Stellungnahme des Betriebsrats |
- Zustimmung zur Versetzung
- Verstreichenlassen der Wochenfrist für die Stellungnahme
- Zustimmung zur Versetzung, Ablehnung der Ein-/Umgruppierung
(mit Vorschlag für die richtige Ein-/Umgruppierung)
- Schriftliche Verweigerung der Zustimmung
- Verstoß gegen geltendes Recht (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG):
Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, gerichtliche Entscheidung, behördliche Anordnung
- Verstoß gegen Richtlinie i.S.d. § 95 BetrVG
(§ 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG)
- Besorgnis, das durch Versetzung (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
im Betrieb Beschäftigte gekündigt werden oder andere Nachteile erleiden und die Benachteiligung nicht aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- Ungerechtfertigte Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers
(§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG)
- Fehlen einer internen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG
(§99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG)
- Besorgnis, das der Bewerber den Betriebsfrieden stört durch Gesetzwidriges Verhalten
- Grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG genannten Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen
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