Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 65:Beschluß der Hauptversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.