UmwG 1995 – § 14: Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme


§ 14:Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.