UmwG 1995 – § 110: Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 110:Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.