UmwG 1995 – § 261: Durchführung der Generalversammlung

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften


§ 261:Durchführung der Generalversammlung

(1) In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(2) Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.