UmwG 1995 – § 284: Beschluß der Mitgliederversammlung

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 284:Beschluß der Mitgliederversammlung

Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. Im übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.