Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45e:Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.