UmwG 1995 – § 257: Gläubigerschutz

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 257:Gläubigerschutz

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.