UmwG 1995 – § 257: Gläubigerschutz
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 257:Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.