UmwG 1995 – § 201: Bekanntmachung des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 201:Bekanntmachung des Formwechsels

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.