UmwG 1995 – § 105: Möglichkeit der Verschmelzung

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände


§ 105:Möglichkeit der Verschmelzung

Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.