UmwG 1995 – § 150: Möglichkeit der Spaltung

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände


§ 150:Möglichkeit der Spaltung

Die Aufspaltung genossenschaftlicher Prüfungsverbände oder die Abspaltung oder Ausgliederung von Teilen eines solchen Verbandes kann nur zur Aufnahme der Teile eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband), die Ausgliederung auch zur Aufnahme von Teilen des Verbandes durch eine oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft erfolgen.