Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 150:Möglichkeit der Spaltung
Die Aufspaltung genossenschaftlicher Prüfungsverbände oder die Abspaltung oder Ausgliederung von Teilen eines solchen Verbandes kann nur zur Aufnahme der Teile eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband), die Ausgliederung auch zur Aufnahme von Teilen des Verbandes durch eine oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft erfolgen.