UmwG 1995 – § 114: Anzuwendende Vorschriften

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 114:Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.