UmwG 1995 – § 235: Anmeldung des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 235:Anmeldung des Formwechsels

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.