Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 323:Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.
§ 323:Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.