UmwG 1995 – § 323: Bekanntmachung des Spaltungsplans

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung


§ 323:Bekanntmachung des Spaltungsplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.