UmwG 1995 – § 108: Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände


§ 108:Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.