UmwG 1995 – § 327: Barabfindung
Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 327:Barabfindung
§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.