UmwG 1995 – § 327: Barabfindung

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung


§ 327:Barabfindung

§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.