UmwG 1995 – § 6: Form des Verschmelzungsvertrags

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme


§ 6:Form des Verschmelzungsvertrags

Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.