UmwG 1995 – § 129: Anmeldung der Spaltung

Drittes Buch: Spaltung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme


§ 129:Anmeldung der Spaltung

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.