Drittes Buch: Spaltung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme
§ 129:Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
§ 129:Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.