UmwG 1995 – § 295: Kapitalschutz
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 295:Kapitalschutz
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.