UmwG 1995 – § 225a: Möglichkeit des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225a:Möglichkeit des Formwechsels

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.