Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 296:Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 296:Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.