UmwG 1995 – § 296: Anmeldung des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit


§ 296:Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.