UmwG 1995 – § 208: Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 208:Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.