Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Dritter Teil: Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 336:Bekanntmachung des Formwechselplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
§ 336:Bekanntmachung des Formwechselplans
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.