UmwG 1995 – § 336: Bekanntmachung des Formwechselplans

Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung

Dritter Teil: Grenzüberschreitender Formwechsel


§ 336:Bekanntmachung des Formwechselplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.