UmwG 1995 – § 104a: Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine


§ 104a:Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen

Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.