UmwG 1995 – § 265: Anmeldung des Formwechsels

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften


§ 265:Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.