UmwG 1995 – § 290: Abfindungsangebot

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 290:Abfindungsangebot

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.