UmwG 1995 – § 290: Abfindungsangebot
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 290:Abfindungsangebot
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.