UmwG 1995 – § 211: Anderweitige Veräußerung

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 211:Anderweitige Veräußerung

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.