UmwG 1995 – § 225b: Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225b:Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner

Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.