UmwG 1995 – § 221: Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften

Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften

§ 221:Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet werden. Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.