UmwG 1995 – § 121: Anzuwendende Vorschriften

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters


§ 121:Anzuwendende Vorschriften

Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.